Kampfmittelbeseitigung: Regelungen der Bundesländer
Eine einheitliche Vorgehensweise bei der Kampfmittelbeseitigung auf Bundesebene gibt es nicht. In den meisten Bundesländern wurde ein staatlicher Kampfmittelbeseitigungsdienst eingerichtet, der die gefahrgeneigten Aufgaben der Beseitigung der Kampfmittel (z.B. durch Sprengung) durch eigene Kräfte erledigt und im Übrigen private Fachfirmen mit der Erkundung, Sondierung, Freilegung und dem Transport beauftragt. Eine fast vollständige Privatisierung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes gibt es in Bayern und in Thüringen.
Wir haben Ihnen die länderspezifischen Regelungen hier zusammengefasst und stellen Ihnen gern weitergehende Informationen zur Kampfmittelräumung zur Verfügung. Bitte klicken Sie auf das gewünschte Bundesland, um weitergehende Informationen zu erhalten.
Rechtsgrundlagen sind die Generalklausel im Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) vom 14.03.1996 sowie die Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (KMVO) vom 13.12.2005. In der KMVO werden u.a. der Begriff Kampfmittel definiert und Anzeige-, Sicherungs- und Sondierungspflichten sowie Regelungen zu Betretungsverboten festgesetzt.
Rechtsgrundlage ist die Generalklausel des Hessischen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (HSOG). Eine Rechtsverordnung existiert nicht.
Empfehlungen zum Vorgehen bei Kampfmittelfunden und zur Kampfmittelräumung hat das Regierungspräsidium Darmstadt in zwei Bekanntmachungen veröffentlicht. In der Bekanntmachung vom 02.12.1997 „Beseitigung von Kampfmitteln aus dem 1. und 2. Weltkrieg“ (Az.: III 13 KMRD 6 b 02-01) werden Grundstückseigentümer darauf hingewiesen, dass die Kampfmittelräumung, d.h. das Suchen, Auffinden, Bergen und Zwischenlagern von Kampfmitteln in ihrem Auftrag und auf eigene Kosten zu erfolgen hat.
Rechtsgrundlage für Kampfmittelbeseitigungsmaßnahmen ist die „Landesverordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel“ (Kampfmittelverordnung) vom 08.06.1993, die in § 1 Begriffsbestimmungen vornimmt und den Anwendungsbereich absteckt. Nach § 3 KampfmV ist die Verhütung von Schäden durch Kampfmittel eine Aufgabe der Gefahrenabwehr, für die das Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz (LPBK) als Sonderordnungsbehörde zuständig erklärt wird.
Ein Gesetz oder eine Kampfmittelverordnung sind für das Land Niedersachsen nicht erlassen worden. Gem. Runderlass „Kampfmittelbeseitigung“ des Umweltministeriums vom 08.12.1995 ist die Kampfmittelbeseitigung eine Aufgabe der Gefahrenabwehr, für die gem. § 97 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) die Gemeinden in ihrem Gebiet als Gefahrenabwehrbehörden zuständig sind. Zur Unterstützung der Gemeinden hat das Land Niedersachsen beim Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) ein Kampfmittelbeseitigungsdezernat eingerichtet. Dort werden personelle und technische Mittel bereitgehalten, die im Rahmen der Amtshilfe für die zuständigen Gemeinden eingesetzt werden können. Der Kampfmittelbeseitigungsdienst ist selber keine Gefahrenabwehrbehörde.
Kampfmittelbeseitigung ist eine Aufgabe der Gefahrenabwehr, die den örtlichen Ordnungsbehörden obliegt. Zu deren Unterstützung unterhält das Land einen staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) bei den Bezirksregierungen Arnsberg und Düsseldorf. Der staatliche Kampfmittelbeseitigungsdienst ist die einzige Stelle, die aus fachlicher Sicht das staatliche Handlungserfordernis festlegt. Er plant und organisiert die notwendigen Kampfmittelbeseitigungsmaßnahmen, führt sie durch und vergibt Aufträge.
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