Asbestuntersuchung
Unsere Leistungen
- Erkundung von Asbest im Rahmen einer Gebäudeschadstoffuntersuchung
- Probenahme und Analytik von potentiell asbesthaltigen Materialien
- Erstellen eines Schadstoffkatasters
Formal zählt Asbest natürlich zu den Gebäudeschadstoffen, die im Rahmen einer Gebäudeschadstoffuntersuchung erkundet werden. Die ganze Thematik um den Schadstoff Asbest ist jedoch so umfangreich, dass dieser nicht einfach in der Liste der Gebäudeschadstoffe untergehen soll.
Alle Gebäude bis 1995 sind potentiell asbestverdächtig.
Technisch betrachtet hat Asbest optimale und vielseitige Eigenschaften. Asbest wurde auch „Wunderfaser“ genannt, weil es eine große Festigkeit besitzt, hitze- und säurebeständig ist, hervorragend dämmt und die Asbestfasern zu Garnen versponnen und diese verwebt werden können. Allerdings ist Asbest eindeutig gesundheitsgefährdend, nachgewiesenermaßen krebserzeugend und daher in der gesamten EU und der Schweiz verboten. Asbest ist jedoch noch in unzähligen Gebäuden verbaut und stellt daher spätestens bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten ein massives Entsorgungs- und Kostenproblem dar. Der falsche und nicht sachgerechte Umgang mit Asbest ist wegen der Gesundheits- und Umweltgefährdung eine Straftat. Wer mit Asbest umgeht, braucht zwingend den erforderlichen Sachkundenachweis nach TRGS 519, über den wir selbstverständlich verfügen.
ALLE Arbeiten an Asbest sind anzeigepflichtig.
Für Arbeiten mit Weichasbest benötigt die ausführende Firma eine entsprechende Zulassung, die über den Sachkundenachweis nach TRGS 519 hinausgeht.
Für Arbeiten mit Hartasbest ist der Sachkundenachweis nach TRGS 519 ausreichend. Für festgebundenen Asebest gilt in der Regel auch:
- keine Sanierungsdringlichkeit (Asbestzement in gutem Zustand muss in der Regel nicht entfernt werden)
- keine anschließende Freimessung erforderlich
- Bearbeitung nach den Regeln der Technik (TRGS 519)
- Schutzausrüstung verwenden
Das Schneiden, Sägen, Brechen, "Flexen", Schleifen, Bohren, Werfen und weitere Tätigkeiten, die bei der Bearbeitung Fasern freisetzen können ist verboten. Ebenso untersagt ist die Reinigung mit Drahtbürsten, Hochdruckreinigern oder anderen harten Gegenständen.
Häufige Fragen
Das kommt auf die Art des Materials und der potentiellen Faserfreisetzung an. Festgebundener Asbest z.B. in Form von Blumenkästen, Dacheindeckungen oder Fassadenverkleidungen ist - sofern intakt - nicht gefährlich. Eine Gesundheitsgefahr ist immer dann zu erwarten, wenn Fasern freigesetzt werden. Dies geschieht bei festgebundenem Asbest z.B. bei mechanischer Beanspruchung wie Sägen, Bohren, Schleifen, Brechen etc. und ist daher verboten. Bei schwachgebundenem Asbest, wie z.B. Dichtschnüren oder Spritzasbest werden die Fasern schon sehr leicht freigesetzt. Solche Materialien sind in der Regel auch sanierungspflichtig. Übrigens: Das Berühren eines asbesthaltigen Blumenkastens oder der reine Aufenthalt in der Nähe ist ungefährlich. Asbest gast weder aus, noch ist es hautresorptiv, wie manchmal fälschlicherweise angenommen wird. Die Gefahr geht von den Fasern aus, die eingeatmet werden und Schäden in der Lunge anrichten können.
Grundsätzlich dürfen auch Privatpersonen Arbeiten an festgebundenen (!) asbesthaltigen Materialien ausführen. Jedoch müssen auch Privatpersonen sich und die Umwelt schützen, d.h. entsprechende Arbeits- und Umweltschutzmaßnahmen treffen. Dazu ist eine PSA (Persönliche Schutzausrüstung) und technische Ausstattung erfordlich, über die Privathaushalte in der Regel nicht verfügen. Besser ist es, sich an eine Fachfirma für Asbestsanierung zu wenden. Die Arbeiten an schwachgebundenen Produkten sind auch für Privatpersonen verboten.
Sofern der Bodenbelag nicht schadhaft und fest gebunden ist, ist bei der üblichen Handhabung in der Regel keine Faserfreisetzung zu erwarten. Treten jedoch vermehrt brüchige Stellen auf, ist eine Neubewertung der Situation erforderlich, die eine Sanierung notwendig machen kann. Denken Sie dennoch über eine fachgerechte Entfernung nach, da Sie mit dem Bodenbelag dauerhaft eingeschränkt sind: jegliche mechanische Beanspruchungen, die Fasern freisetzen könnten, sollten unbedingt vermieden werden. Dazu gehört auch z.B. das Bohren eines Loches für einen Türstopper. Übrigens: Auch der Kleber unter den Flexplatten kann Asbest enthalten! Da bei unsachgemäßer Entfernung der Platten Fasern freigesetzt werden können, ist hier besondere Vorsicht geboten.
Nein. Es gilt ein generelles Überdeckungsverbot, basierend auf den Leitlinien zur Gefahrstoffverordnung LV 45. Ein Verbleib des Klebers oder eine Überdeckung, auch schwimmend, ist nicht zulässig. Ebenfalls nicht mehr zulässig ist z.B. die Beschichtung mit Epoxidharz.
Wellzementplatten sind und waren eine beliebte Eindeckung für Garagen, Scheunen und Schuppen. Vor allem bis 1990 enthielten diese häufig Asbest. Das Verschenken, Verkaufen oder das Einbauen an anderer Stelle von asbesthaltigen Materialien ist klar verboten. Erst wenn der Nachweis erbracht ist, dass kein Asbest enthalten ist, steht einer Schenkung nichts im Wege.