Kampfmittelbeseitigung: Regelungen der Bundesländer
Eine einheitliche Vorgehensweise bei der Kampfmittelbeseitigung auf Bundesebene gibt es nicht. In den meisten Bundesländern wurde ein staatlicher Kampfmittelbeseitigungsdienst eingerichtet, der die gefahrgeneigten Aufgaben der Beseitigung der Kampfmittel (z.B. durch Sprengung) durch eigene Kräfte erledigt und im Übrigen private Fachfirmen mit der Erkundung, Sondierung, Freilegung und dem Transport beauftragt. Eine fast vollständige Privatisierung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes gibt es in Bayern und in Thüringen.
Wir haben Ihnen die länderspezifischen Regelungen hier zusammengefasst und stellen Ihnen gern weitergehende Informationen zur Kampfmittelräumung zur Verfügung. Bitte klicken Sie auf das gewünschte Bundesland, um weitergehende Informationen zu erhalten.
Die Kampfmittelbeseitigung basiert auf folgenden Rechtsvorschriften:
- Ordnungsbehördliche Verordnung über die Abwehr von Gefahren durch Kampfmittel (KampfMGAVO) vom 26.09.1996,
- Erlass des Thüringer Innenministeriums vom 23.02.1998 (Thüringer Staatsanzeiger Nr. 11/1998) zur Übertragung von Entschärfung, Transport, Lagerung und Vernichtung von Kampfmitteln auf die Firma Tauber Delaborierung GmbH; letzte Änderung am 23.02.2005, Thüringer Staatsanzeiger 11/2005.
Mit o.g. Erlass des Thüringer Innenministeriums wurde die Firma Tauber wie folgt beauftragt:
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