Bodenaustausch - häufig nicht erforderlich
Angesichts steigender Entsorgungs- und Transportkosten ist grundsätzlich zu prüfen, ob der im Zuge von Tiefbaumaßnahmen anfallende Bodenaushub überhaupt entsorgt werden muss. Die bestehenden Regelungen werden durch öffentliche Auftraggeber und Behörden häufig fehlinterpretiert, was mitunter die Entsorgungskosten in die Höhe schießen lässt, obwohl das Material eigentlich als Massenausgleich vor Ort hätte verwendet werden können.
Kontaminierte Böden fallen unter das Abfallrecht und in den Anwendungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG §2 Absatz 2, Ziffern 10 und 11). Hier ist grundsätzlich durch Beprobung und Analytik die Deponieklasse für die anschließende Entsorgung festzustellen. Nicht kontaminierter Boden ist kein Abfall und fällt nicht unter das Abfallrecht. Eine Beprobung ist, wenn keine Verdachtsmomente vorliegen, nicht erforderlich. Weiterhin fällt der natürliche Boden auch nicht unter den Anwendungsbereich der BBodSchV. Hier heißt es in §12 Absatz 2 Satz 2:
"Die Zwischenlagerung und die Umlagerung von Bodenmaterial auf Grundstücken im Rahmen der Errichtung oder des Umbaus von baulichen und betrieblichen Anlagen unterliegen nicht den Regelungen dieses Paragraphen, wenn das Bodenmaterial am Herkunftsort wiederverwendet wird."
In §12 Absatz 3 der BBodSchV wird ebenfalls die Untersuchungspflicht genannt, die dann folgerichtig mit obigem Zitat entfällt.
Keine Verdachtsmoment = keine Beprobung
Doch wie stellt man im Vorfeld fest, das Boden nicht kontaminiert ist, wenn man nicht beproben und analysieren lässt? Dies wird in der LAGA M 20, Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen, Teil II: Technische Regeln für die Verwertung, Abschnitt 1.2 Bodenmaterial (TR Boden), Stand 05.11.2004, geregelt. Bevor das Material im Zuge einer Baumaßnahme ausgehoben wird, soll zunächst eine Inaugenscheinnahme stattfinden und vorhandene Unterlagen, (z. B. Bodenbelastungskarten, Kataster altlastverdächtiger Flächen und Altlasten, vorliegende Untersuchungsergebnisse) hinsichtlich einer möglichen Schadstoffbelastung ausgewertet werden. Auf Grundlage der Ergebnisse dieser Vorermittlung kann man entscheiden, ob Analysen notwendig sind. Weiterhin heißt es: "Diese sind [aber] in der Regel nicht erforderlich, wenn
- keine Hinweise auf anthropogene Veränderungen und geogene Stoffanreicherungenvorliegen, z. B. bei Bodenmaterial von Flächen, die bisher weder gewerblich, industriell noch militärisch genutzt wurden;
- geringe Mengen (bis 500 m3, sofern nicht landesrechtliche Regelungen dem entgegenstehen) an nicht spezifisch belastetem Bodenmaterial mit mineralischen Fremdbestandteilen bis zu 10 Vol.-% in vergleichbarer Tiefenlage eingebaut werden und die Verwertung am Ausbauort oder an vergleichbaren Standorten in der Region erfolgt;
- Bodenmaterial aus Gebieten mit natur- oder großflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten in vergleichbarer Tiefenlage eingebaut wird und die Verwertung am Ausbauort oder an vergleichbaren Standorten eines Gebietes im Sinne des § 12 Abs. 10 BBodSchV erfolgt."
Das heißt, wenn sich im Zuge der Vorermittlung und durch die organoleptische Ansprache keine Verdachtsmomente ergeben, muss auch nicht beprobt werden. Ebenso kann das Material vor Ort als Massenausgleich wieder eingebaut werden. Insoweit ist im Umkehrschluss eine Beprobung notwendig für organoleptisch auffälliges oder überschüssiges Material, welches nicht vor Ort bzw. nicht an vergleichbaren Standorten in der Region verwertet werden kann bzw. besteht Untersuchungsbedarf grundsätzlich
- bei Flächen, auf denen mit wasser- und bodengefährdenden Stoffen umgegangen worden ist (z.B. Industriegebiete)
- bei Flächen, auf denen mit punktförmigen Bodenbelastungen gerechnet werden muss; hierzu gehören insbesondere
- Leckagen in Bauwerken und Rohrleitungen
- Schadensfälle, z.B. beim Transport wassergefährdender Stoffe
- Misch- und Gewerbegebiete
- geogene Sonderstandorte, z.B. Erzlagerstätten
- bei Flächen, auf denen mit flächenhaften Bodenbelastungen gerechnet werden muss und deren Boden außerhalb dieser Bereiche verwertet werden soll; hierzu gehören
- belastete Überschwemmungsgebiete, in denen belastete Flusssedimente abgelagert wurden
- Flächen, auf denen Abwasser verrieselt wurde
- Flächen, auf denen belastete Schlämme ausgebracht wurden
- bei Boden mit erkennbaren Verunreinigungen durch Fremdbestandteile (über 10 Vol-% oder schadstoffverdächtige Materialien)
- bei Boden mit sonstigem konkreten Verdacht
Bitte beachten Sie, dass die Auslegung und der Vollzug des Bodenschutzrechts bei den Ländern liegt. Entsprechende Urteile, die obiges Vorgehen rechtlich untermauern oder verwerfen, stehen noch aus.
Stand 07/2020